Klarstellung der FINMA zur Auslegung der neuen Regelungen für Fintech-Unternehmen in der Schweiz

Dezember 17, 2017

Am 14. Dezember veröffentlichte die FINMA das teilrevidierte Rundschreiben 2008/3: „Publikumseinlagen bei Nichtbanken“, welches am 1. Januar 2018 in Kraft tritt.

Im Zuge dessen, stellt die FINMA insbesondere die Auslegung des Verbots von „anlegen und verzinsen“ klar. Entgegen der fälschlicherweise vielfach proklamierten generellen Aufhebung der Einschränkung der Entgegennahme von Publikumseinlagen (sog. 20er Regel) ohne Bankbewilligung, wird die Entgegennahme von Publikumseinlagen unter gewissen Voraussetzungen lediglich gegenüber Unternehmen mit gewerblich-industriellen Tätigkeit ermöglicht. Erstaunlicherweise ist letztere Ausnahme im Entwurf zur geplanten Fintech-Bewilligung nach Art. 1a bis E-BankG nicht vorgesehen.

Detaillierte Ausführungen zur Auslegung des Verbots von „anlegen und verzinsen“ finden Sie im Blog von Cornelia Stengel unter https://www.blog.paymentsystems.ch/

Die Regel, wonach die Anzahl Anleger pro Kreditpojekt von nicht mehr als 20 Anlegern finanziert werden dürfen, bleibt also weitestgehend, und insbesondere für Privatkredite, in Kraft. Das bedeutet, dass grosse Kreditbeträge in den meisten Fällen weiterhin grosse Anlagesummen erfordern. Dies führt dazu, dass es für eine Vielzahl von Anlegern weiterhin faktisch nicht möglich ist, in den Kredit zu investieren.

CreditGate24 selber zieht aus dieser Sandbox Regelung ebenfalls keine Vorteile. Hingegen profitiert unser Unternehmen von der Ausnahme der Transaktionskonti gemäss Art. 5 Abs. 3 lit. c BankV. Diese ermöglicht uns, unser Geschäftsmodell ohne Bankbewilligung und ohne Limitierung der entgegengenommenen Gelder umzusetzen, solange das Geld der Kunden nicht länger als 60 Tage auf einem Transaktionskonto der Plattform liegt.

Unser Fazit

Die Auslegung der Sandbox-Regelung durch die FINMA schränkt CreditGate24 und andere Plattformen dahingehend stark ein, dass Kredite an Privatpersonen und Kredite an Unternehmen im Finanzbereich weiterhin von nicht mehr als 20 Personen finanziert werden müssen. Unglücklich deshalb, weil damit der eigentliche „Crowd-Gedanke“ bedeutend eingeschränkt wird und die Crowdlending Plattformen sich nach anderen Finanzierungsquellen umsehen müssen bzw. nach einzelnen Finanzierungspartnern, welche jeweils einen grösseren Anteil der Kredite finanzieren. Das ist schade, weil einerseits diese neue alternative Anlageklasse so längerfristig einem breiteren Publikum wahrscheinlich grösstenteils verwehrt bleibt und weil andererseits die innovative Idee der Finanzierung über die Crowd stark eingeschränkt wird.